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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 10.08.2006, Aktenzeichen: 7 UF 850/05 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 7 UF 850/05

Urteil vom 10.08.2006


Leitsatz:Geldzuwendungen naher Angehöriger sind nur dann nach § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung fördern sollten (wie z.B. Zuschüsse zum hausbau). Davon zu unterscheiden sind Zuwendungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedars dienen (wie z.B. Haushaltszuschüsse, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins); diese sind im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB "den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen" und erhöhen daher nicht das Anfangsvermögen.

Dienen die Zuwendungen dem Erwerb von Gegenständen des Hausreats, unterfallen sie ebenfalls nicht der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB, weil insoweit die HausratsVO eine spezielle Regelung bietet.

Soweit die Eltern(Schwiegereltern Zuwendungen leisten zur Finanzierung eines im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Wohnhausbaus, sind diese hälftig in das Anfangsvermögen des Kindes einzustellen; die dem Schwiegerkind zufließende Vermögensmehrung ist wie eine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten zu behandeln und fällt demgemäß in den Zugewinn. Das gilt unabhängig davon, ob die dem Hausbau dienende Zuwendung an beide Eheleute gemeinsam erfolgt oder an einen von ihnen - Kind oder Schwiegerkind - allein.

Darlegungs- und beweispflichtig für den Zuwendungszweck ist der Ehegatte, dem die Zuwendungen zugeflossen sind.

Bekämpft der Beklagte mit der Berufung seine Verurteilung in der Hauptsache und richtet sich die Berfuung des Klägers lediglich auf Zuerkennung von Zinsen aus der Hauptsache, orientiert sich der Streitwert des Berufun gsverfahrens allein am Wert der Berufung des Beklagten, weil es sich bei dem mit der Berufung des Klägers verfolgten Zinsanspruch um eine gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 4 ZPO bei der Wertfestsetzung nicht zu beachtende Nebenfoderung handelt.
Rechtsgebiete:BGB, GKG, ZPO
Vorschriften:BGB § 1374 Abs. 2, GKG § 43 Abs. 1, GKG § 48 Abs. 1, ZPO § 4,
Verfahrensgang:AG Westerburg 41 F 186/00 vom 02.12.2005

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