JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 10.07.2006, Aktenzeichen: 12 U 658/05
| Leitsatz: | Besondere Beweiskraft kommt bei Privaturkunden, die nicht anerkannt sind, nur echten Urkunden zu. Echt ist eine Urkunde, deren Aussteller die in ihr enthaltene Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Die Vermutung der Echtheit für die über der Unterschrift stehende schriftliche Erklärung gilt auch bei Urkunden, die in berechtigter Weise mit Hilfe von Blanko-Unterschriften angefertigt wurden. Die bloße Erschütterung der gesetzlichen Vermutung durch die Möglichkeit der Unrichtigkeit genügt nicht. Andererseits hat eine Privaturkunde dann keine besondere Beweiskraft, wenn eine Fälschung durch nachträgliches Einrücken des Urkundentextes in Betracht kommt. Auch eine von erkennbaren Textänderungen und Materialbeschädigungen freie Urkunde kann äußerlliche Mängel aufweisen, die ihren Beweiswert beeinträchtigen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 416, ZPO § 419, ZPO § 440 Abs. 2, ZPO § 531 Abs. 2, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 10 O 184/03 vom 18.04.2005 |
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