JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 10.04.2006, Aktenzeichen: 12 U 190/05
| Leitsatz: | Eine Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet sowie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Normaler Materialverschleiß beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache stellt keinen Sachmangel dar. Fehler bei der Verwendung der Sache sind dem Verkäufer nicht zuzurechnen. Das gilt bei Aluminium-Verschlusskapseln für Weinflaschen dann, wenn deren Isolierschicht im Anrollbereich an der Außenseite von Flaschenhölsen beim Aufbringen beschädigt werden, dort in Kontakt mit Wein geraten und dies einen Fehlgeruch entstehen lässt, sofern Weinreste beim Abfüllvorgang nicht an die Außenseiten der Flaschen gelangen dürfen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 433 Abs. 2, BGB § 434 Abs. 1 Satz 1, BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 16 O 201/03 vom 10.01.2005 |
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