JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 09.05.2005, Aktenzeichen: 12 U 420/02
| Leitsatz: | Deliktsrechtlich haftet jeder Arzt im Krankenhaus nur für eigene Fehler. Der ärztliche Kollege ist nicht sein Verricthungsgehilfe. Im Verhältnis der gebärenden Kassenpatientin zum Krankenhaus kommt ein Vertragsverhältnis zustande, in dessen Schutzwirkungen das Kind als begünstigter Dritter einbezogen wird. Ärztlich eHeileingriffe bedürfen der Einwilligung des Patienten, um rechtmäßig zu sein. Diese Einwilligung kann nur wirksam erteilt werden, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen sachgemäß aufgeklärt worden ist. Eine vitale Indikation einer bestimmten ärztlichen Maßnahme entbindet den behandelnden Arzt nicht von der Pflicht zur Aufklärung. Der Patient oder sein Vertreter, der sich auf einen Aufklärungsmangel berufen will, muss in Fällen der vitalen Indikation plausible Gründe dafür darlegen, dass er sich bei erfolgter Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden haben würde. Ferner obliegt dem Patienten oder seinem Vertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Schadensfolge, für die Ersatz verlangt wird, durch einen eigenmächtigen ärztlichen Eingriff verursacht worden ist. War eine hochdosierte Puffertherapie zur Abwendung eines lebensbedrohenden septischen Schocks das einzige Mittel zur Lebensrettung des Kindes, dann fehlt es an einem Verschulden der behandelnden Ärzte für etwaige gesundheitsschädigende Nebenwirkungen. Bei der Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter kann ein schuldhafter Pflichtverstoß der Ärzte nicht darin gesehen werden, dass sie gesundheitlich riskante Maßnahmen zur Lebensrettung eingesetzt haben. |
| Rechtsgebiete: | StPO, ZPO, BGB, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 244 Abs. 4 Satz 2, ZPO § 286, BGB § 31, BGB § 278, BGB § 328 a.F., BGB § 823, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, BGB § 831 Abs. 1 Satz 1, BGB § 831 Abs. 1 Satz 2, StGB § 229, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 10 O 209/99 vom 15.02.2002 |
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