JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 09.05.2005, Aktenzeichen: 12 U 1075/03
| Leitsatz: | Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille aufbaut. Schließen die Parteien zwei Grundstückskaufverträge, die inhaltlich keinen Zusammenhang aufweisen, so ist das Motiv der Verkäufer, beide Grundstücke nur gemeinsam zu veräußern, keine Geschäftsgrundlage, deren Wegfall einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen könnte. Aus dem Grundstückskaufvertrag ergibt sich ein Anspruch des Käufers auf Herbeiführung der lastenfreien Übertragung des Grundstückseigentums, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die vertragliche Verknüpfung der Kaufpreiszahlung mit der Ablösung von Grundpfandrechten führt zur Verpflichtung zur Übertragung lastenfreien Eigentums Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 123, BGB § 431, BGB § 434 a.F., ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 4 O 8/02 vom 23.07.2003 |
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