JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 09.04.1999, Aktenzeichen: 3 W 5/00
| Leitsatz: | 1. Eine Partei ist dafür darlegungs- und beweisbelastet, daß die von ihr eingeklagten Ansprüche außerhalb der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung liegen, wonach die beiderseitigen Forderungen aus einem strittigen Rechtsverhältnis wechselseitig erledigt sind. 2. Wie notariell beurkundete Willenserklärungen auszulegen sind, kann regelmäßig nicht durch die Vernehmung des Notar bewiesen werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 543 Abs. 1, ZPO § 543 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 713, GKG § 19 Abs. 3, |
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