Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 08.12.1999, Aktenzeichen: 5 U 209/99 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 5 U 209/99

Urteil vom 08.12.1999


Leitsatz:Vereinbaren die Bauvertragsparteien einen Festpreis und kommt es sodann zu Minderleistungen des Bauunternehmens, so kann der Bauherr nicht ohne Weiteres eine Herabsetzung des Preises verlangen. Einen solchen Anspruch hat er erst dann, wenn die Minderleistung ein solches Ausmaß erreicht, dass eine gravierende Äquivalenzstörung vorliegt.

Die 5-jährige Verjährungsfrist betrifft Mängel, die am Werk selbst eintreten und auch solche Folgeschäden, die in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit Werkmängeln stehen. In 30 Jahren verjähren dagegen entfernte Mangelfolgeschäden (z.B. Mietausfall wegen Wasserschadens infolge fehlerhaften Gefälles von Loggien).
Rechtsgebiete:BGB, VOB/B
Vorschriften:BGB § 632 Abs. 2, BGB § 638 Abs. 1, VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1,
Stichworte:Festpreis-Minderleistung. Verjährung Mangel - Mangelfolgeschäden,
Verfahrensgang:LG Bad Kreuznach 2 O 322/92
Rechtskraft:ja

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Urteil vom 08.12.1999, Aktenzeichen: 5 U 209/99 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-KOBLENZ - 08.12.1999, 5 U 209/99" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum