JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 08.07.2005, Aktenzeichen: 10 U 1406/03
| Leitsatz: | Er kann im Gefolge eines Knalltraumas durch eine Schädigung der Haarzellen des Innenohrs und eine dadurch bedingte Veränderung der Hörwahrnehmung und -verarbeitung entstanden sein. Hierin ist eine "durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems" im Sinn von § 10 Nr. 5 AUB 61 zu sehen. Sofern dem Versicherer nicht der Nachweis des Ausschlusses eines derartigen möglichen Ursachenzusammenhangs gelingt, ist er für eine durch den Tinnitus bedingte Invalidität leistungspflichtig. |
| Rechtsgebiete: | AUB |
| Vorschriften: | AUB § 2 Nr. 1, AUB § 2 Nr. 3 lit. b, AUB § 8 Nr. II, AUB § 10 Nr. 5, |
| Stichworte: | Ein Tinnitus kann entschädigungspflichtige Unfallfolge sein., |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 4 O 175/01 vom 22.10.2003 |
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