JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 08.03.2002, Aktenzeichen: 10 U 626/01
| Leitsatz: | 1. Wird die Überschreitung des äußersten Kreditziels nicht unverzüglich angezeigt, endet der Versicherungsschutz für Forderungen aus künftigen Leistungen und Dienstleistungen (§ 7 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 a AVB Warenkredit 1984). Dem Ausschluss des Versicherungsschutzes für zukünftige Forderungen steht nicht die Bestimmung des § 7 Nr. 4 AVB Warenkredit entgegen. Danach wird sich der Versicherer auf die unerlassene Anzeige einer Überschreitung des äußersten Kreditziels gemäß § 7 Nr. 2 AVB und die Beendigung des Versicherungsschutzes nicht berufen, wenn die nicht gemeldeten Kreditzielüberschreitungen länger als 2 Jahre zurückliegen. Es genügt, dass der Versicherer lediglich innerhalb von zwei Jahren nach der Kreditzielüberschreitung zum Ausdruck bringt, sich auf diese zu berufen. Die Klausel kann bei verständiger Betrachtung nicht so ausgelegt werden, dass der Versicherer bei vorgerichtlicher Berufung auf die Kreditzielüberschreitung in einem späteren Prozess mit der Geltendmachung von § 7 Nr. 2 und 3 AVB ausgeschlossen ist, wenn mittlerweile mehr als zwei Jahre seit der Kreditzielüberschreitung vergangen sind. 2. Es handelt sich bei den in § 7 Nr. 4 i.V.m. Nr. 2 AVB getroffenen Anforderungen an den Versicherungsnehmer in der Sache um Verhaltenspflichten, die die Frage aufwerfen, ob damit zwingend ein Ausschluss des Versicherungsschutzes verbunden sein soll oder ob es sich nur um verhüllte Obliegenheiten handelt, die dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit offen lassen, den Kausalitätsgegenbeweis anzutreten. Bei Auslegung des Bedingungswerks ist davon auszugehen, dass der Versicherer bei Kreditzielüberschreitung jedenfalls zukünftige Forderungsausfälle vom Versicherungsschutz definitiv ausschließen möchte (in Anknüpfung an Senat VersR 2000, 317). Es handelt sich damit um eine stärkere Sanktion als die, welche der Versicherer in § 14 AVB für die Fälle sonstiger Obliegenheitsverletzungen vorgesehen hat. Damit kommt es nicht darauf an, ob sich der Versicherer nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 S. 2 AVB wegen Obliegenheitsverletzungen auf Leistungsbefreiung berufen kann oder dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis gelingt. |
| Rechtsgebiete: | AVB Warenkredit 1984 |
| Vorschriften: | AVB Warenkredit 1984 § 7 Nr. 1, AVB Warenkredit 1984 § 7 Nr. 2, AVB Warenkredit 1984 § 7 Nr. 3 a, AVB Warenkredit 1984 § 7 Nr. 4, AVB Warenkredit 1984 § 7 Abs. 3, AVB Warenkredit 1984 § 14 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 7 O 287/99 |
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