JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 07.03.2005, Aktenzeichen: 12 U 1262/03
| Leitsatz: | Der Führer eines Fahrzeuggespanns, der durch verkehrswidriges Verhalten auf der Autobahn Ladung verliert und dadurch ein Hindernis auf beiden Fahrspuren in dieselbe Fahrtrichtung bildet, haftet für einen dadurch verursachten Auffahrunfall. Der Zurechnungszusammenhang wird nicht vollständig dadurch unterbrochen, dass der Lkw-Fahrer am Unfallort Absicherungsmaßnahmen trifft, indem er die Warnblinkanlage des Lkws in Gang setzt und ein Warndreieck aufstellt. Auch ein Mitverschulden des auf die verlorene Ladung auffahrenden Kraftfahrers hebt den Zurechnungszusammenhang nicht auf. Das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit gilt auch nicht schon dann, wenn der Auffahrende ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und auf die Warnsignale des Lkw-Fahrers nicht reagiert hat. Dies und eine Verletzung der Gurtanlegepflicht begründen aber eine Mithaftung. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, PflVersG, StVG, StVO |
| Vorschriften: | ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 823, BGB § 847 a.F., PflVersG § 3 Nr. 1, StVG § 7, StVG § 17, StVO § 1, StVO § 3 Abs. 1 Satz 3, StVO § 21a Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 4 O 677/02 vom 11.09.2003 |
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