JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 06.12.1999, Aktenzeichen: 13 UF 340/99
| Leitsatz: | Ein geleisteter Prozeßkostenvorschuß für eine Unterhaltsklage des getrennt leben Ehegatten kann nur ausnahmsweise ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen zurückverlangt werden. Etwa dann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des vorschußberechtigten Ehegatten wesentlich gebessert haben. Ist der Prozeßkostenvorschuß ganz oder teilweise zurückzuzahlen, so kann mit dem Rückzahlungsanspruch gegen die Forderung auf Zahlung rückständigen Unterhaltes aufgerechnet werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 543 Abs. 1, BGB § 1360 a Abs. 4, BGB § 1361 Abs. 4, BGB § 394, ZPO § 92, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 313, |
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