JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 06.11.2006, Aktenzeichen: 12 U 342/02
| Leitsatz: | Die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses. Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung, vorausgesetzt es besteht eine hinreichende Gewissheit dafür, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Das ist nicht der Fall, wenn mit gleicher oder größerer Wahrscheinlichkeit unfallunabhängige Ursachen für das Beschwerdebild verantwortlich sind. Sachverständigengutachten aus anderen gerichtlichen Verfahren können nach § 411a ZPO i.d.F. des 1. JuMoG verwertet werden. Dafür besteht keine Übergangsregelung, so dass die Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten anwendbar ist. Prozessrechtsnormen unterliegen keiner Anwendungssperre für Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden, aber bei Inkrafttreten noch nicht beendet sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO i.d.F. des 1. JuMoG |
| Vorschriften: | ZPO i.d.F. des 1. JuMoG § 411a, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 4 O 298/98 vom 08.02.2002 |
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