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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 06.11.2006, Aktenzeichen: 12 U 204/06 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 12 U 204/06

Urteil vom 06.11.2006


Leitsatz:Ein Anspruch auf Preisanpassung im Rahmen eines langjährigen Lavaausbeutungsvertrages setzt eine Änderung der Geschäftsgrundlage voraus. Die Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintreten oder dem Fortbestand gewisser Umstände, auf denen sich der Vertragswille aufbaut. Als Geschäftsgrundlage kommt auch das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht. Dazu bedarf es aber näheren Sachvortrages der Klägerseite zu den preisbildenden Faktoren.

Nach § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet der Besitzer, der beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war, dem Eigentümer nach §§ 987, 989 BGB auf Herausgabe der Grundstücksnutzunen. Diese Vorschriften finden auch auf den Besitzer, dessen ursprüngliches Besitzrecht entfallen ist, Anwendung, aber nicht auf denjenigen Besitzer, der seinen Besitz auf einen noch nicht beendeten Ausbeutungsvertrag stüzen kann. § 988 BGB ist nicht auf den Fall der "Nicht-so-Berechtigung" des entgeltlichen Besitzers anzuwenden.

Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer Grundstücksnutzung durch entgeltliche Einbringung von Füllmaterial Dritter in eine durch Lavaausbeutung entstandene Grube nach Art einer Deponie besteht nicht, wenn das ausbeutende Unternehmen nach dem entgeltlichen Ausbeutungsvertrag zur Verfüllung der Grube verpflichtet ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, BGB § 987, BGB § 988, BGB § 989, BGB § 990 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Koblenz 15 O 336/04 vom 27.01.2006

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