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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 06.07.2007, Aktenzeichen: 10 U 589/99 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 589/99

Urteil vom 06.07.2007


Leitsatz:Der unter Vorbehalt Verurteilte, der zur Abwendung der Vollstreckung gezahlt hat, kann den Ersatzanspruch nach § 302 Abs. 4 Satz 3 und 4 ZPO im Nachverfahren im Wege einer weiteren Hilfsaufrechnung geltend machen. Soweit die vorbehaltene Aufrechnung teilweise durchgreift, ist die Urteilssumme zunächst um den betreffenden Betrag zu reduzieren (vorbehaltene Aufrechnung), die verbleibende Urteilssumme sodann noch einmal um den gleichen Betrag (ggfls. zzgl. Zinsen) wegen des insoweit bestehenden Rückzahlungsanspruchs nach § 302 Abs. 3 und 4 ZPO.

Für Streitwert und Kostenentscheidung sind die Klageforderung und die Hilfsaufrechnungen zusammenzurechnen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 302 Abs. 4 Satz 3, ZPO § 302 Abs. 4 Satz 4,
Verfahrensgang:LG Mainz 6 O 212/96

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