JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 06.07.2007, Aktenzeichen: 10 U 1748/06
| Leitsatz: | In der Privathaftpflichtversicherung sind Versicherungsansprüche aller Personen ausgeschlossen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Vorsatz muss sich dabei nicht nur auf das Schadensereignis an sich beziehen, sondern auch die Schadensfolge mitumfassen. Betätigt ein 13 Jahre alter Schüler einen Feuerlöscher in einer Kirche und treten dadurch Verschmutzungen im Bereich des Kircheninneren auf, so ist davon auszugehen, dass der Schüler zwar die Vorstellung gehabt hat, dass der Kirchenraum verschmutzt wird, nicht jedoch deren weitreichenden Folgen voraussehen können. |
| Rechtsgebiete: | VVG, AHB |
| Vorschriften: | VVG § 152, AHB § 4 Nr. II 1, AHB § 4 Nr. II 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 16 O 196/06 vom 29.11.2006 |
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