JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 06.03.2008, Aktenzeichen: 6 U 610/07
| Leitsatz: | 1. Bestimmt eine gesellschaftsvertragliche Schiedsvereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts für "alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und einzelnen Gesellschaftern, soweit sie das Gesellschaftsverhältnis berühren", so geht im Zweifel der Wille der vertragsschließenden Gesellschafter dahin, auch Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und ausgeschiedenen Gesellschaftern der Schiedsklausel zu unterwerfen. 2. Der Anwendbarkeit einer Schiedsklausel steht nicht entgegen, dass sie vorsieht, Zusammensetzung und Befugnisse des Schiedsgerichts in einem gesonderten Schiedsvertrag niederzulegen, ein solcher Schiedsvertrag aber in der Folge nicht abgeschlossen wurde. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 1032 Abs. 1, ZPO §§ 1034-1058, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz, 15 O 59/06 vom 13.04.2007 |
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