JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 05.12.2003, Aktenzeichen: 12 U 1262/02
| Leitsatz: | 1. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von dessen Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Eine strafrechtliche Verurteilung des Schädigers muss sich nicht mindernd auf das Schmerzensgeld auswirken. Hat dieser schuldhaft verursacht, dass einem Unfallopfer ein Unterschenkel amputiert werden muss, so kann ein Schmerzensgeld von 110.000 DM angemessen sein. 2. Verletzungsbedingt unterbliebene Eigenleistungen an einem Bauvorhaben können einen Schaden darstellen, der vom Schädiger zu ersetzen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 287, ZPO § 529, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 249, BGB § 252 S. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Trier, 6 O 203/98 vom 22.08.2002 |
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