JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 05.07.2002, Aktenzeichen: 10 U 1867/01
| Leitsatz: | Es genügt für die Einhaltung der Jahresfrist einer unfallbedingt eingetretenen Invalidität nicht, dass in der ärztlichen Bescheinigung die Frage nach einer Invalidität mit einem einfachen "Ja" beantwortet wird, diese Invalidität auf eine chronischen Überlastung, bedingt durch ein Anlagenleiden (Kalkeinlagerung in der Schultergelenkssehne mit Folge einer Sehnenverkürzung) zurückgeführt wird und letztlich das durch einen Fahrradsturz ausgelöste Schultertrauma lediglich eine Gelegenheitsursache für die Funktionsbeeinträchtigung darstellt. Die Beweislast für eine unfallbedingt eingetretene Invalidität liegt beim Versicherungsnehmer. |
| Rechtsgebiete: | AUB 61 |
| Vorschriften: | AUB 61 § 8 II 2, AUB 61 § 8 II 3, |
| Verfahrensgang: | LG Trier 6 O 289/00 vom 05.11.2001 |
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