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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 05.06.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 89/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ss 89/03

Urteil vom 05.06.2003


Leitsatz:1. Allein eine unrichtige Rechtsanwendung steht jedoch der Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen.

2. Es liegt ein in der Revision beachtlicher Ermessensfehler vor, wenn bei der Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB wesentliche Umstände, d.h. solche, die einen Schluss auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Wirkung der Strafaussetzung auf ihn zulassen, außer Betracht bleiben. Von Erheblichkeit sind regelmäßig etwaige Vorstrafen des Angeklagten und deren Begleitumstände. Ist er in der Vergangenheit einschlägig oder erheblich straffällig geworden und mussten hierbei Freiheitsstrafen verhängt werden, so kommt dieser Tatsache bei der Prognose in erhöhtem Maße negative Bedeutung zu.

3. Zwar schließen Vorstrafen eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus. Glaubt der Tatrichter jedoch, er könne gleichwohl zu einer für den Angeklagten günstigen Prognose gelangen, so bedarf es gerade in einem solchen Fall nicht nur der detaillierten Darstellung der früheren Taten, sondern auch ihrer Beweggründe und Begleitumstände sowie der ihre Ahndung tragenden Gesichtspunkte.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 45 I,
Stichworte:Strafaussetzung zur Bewährung, Ermessensfehler, Vorstrafen, Vorverurteilung, Revision der Staatsanwaltschaft, Berufung, Rechtsmittel, Beschränkung, Berufungsbeschränkung, Rechtsmittelbeschränkung, Wirksamkeit, materieller Rechtsfehler,
Verfahrensgang:LG Trier vom 29.01.2003

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