JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 05.04.2007, Aktenzeichen: 6 U 342/04
| Leitsatz: | Tätigt eine Aktiengesellschaft mit einem ihrer Aktionäre ein Austauschgeschäft und besteht zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis zum Nachteil der Gesellschaft, welches ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht hingenommen haben würde, so liegt darin eine nach § 57 AktG verbotene Vermögenszuwendung. Steht die Aktiengesellschaft zu dem mit ihr kontrahierenden Aktionär in einem Abhängigkeitsverhältnis, so trägt gegenüber anderen Aktionären, welche aus dem mutmaßlichen Verstoß gegen § 57 AktG Rechte gegen die Gesellschaft herleiten, diese die Beeislast dafür, dass auch ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das Rechtsgeschäft vorgenommen haben würde. Die korrekte Bewertung eines Unternehmens erfordert es nicht, im Hinblick auf die besonderen Risiken des Unternehmens den Kapitalisierungszinssatz mit einem (erhöhten) Risikozuschlag zu versehen, soweit diese Risiken bereits durch vorsichtige Ansätze bei der Schätzung des Zukunftserfolges des Unternehmens berücksichtigt sind. |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Vorschriften: | AktG § 57, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 10 HK.O 79/97 vom 17.02.2004 |
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