JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 04.10.2005, Aktenzeichen: 12 U 961/99
| Leitsatz: | Ein somatoformes Schmerzsyndrom und eine posttraumatische Belastungsreaktion nah einem Verkehrsunfall mit erheblichen knöchernen Verletzungen können im Einzelfall zur dauerhaften unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit führen. Die posttraumatische Belastungsstörung entzieht sich weitgehend einer ziffernmäßigen Einordnung in MdE-Gruppen. Die Schadensersatzpflicht der Haftpflichtigen erstreckt sich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des haftungsbegründenden Ereignisses. Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, muss eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorgenommen werden. An die Darlegungslast des Unfallgeschädigten dürfen dabei keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Bei der Beurteilung eines Verdienstausfallschadens eines verheirateten Unfallopfers sind nur die Steuern zu berücksichtigen, die auf das fiktive Einkommen des Unfallgeschädigten entfallen würden, wenn er alleine steuerlich veranlagt worden wäre. Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils im Vorprozess nur soweit, als es über den erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Umfang der Rechtskraft kann icht davon abhängen, ob ein bestimmter Teilanspruch schuldhaft oder ohne Verschulden des Klägers nicht geltend gemacht worden war. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EStG, StVG, BGB, PflVersG |
| Vorschriften: | ZPO § 287, ZPO § 322 Abs. 1, EStG § 10e, StVG § 7 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1, BGB § 842, BGB § 252, PflVersG § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Bad Kreuznach 2 O 31/98 vom 14.05.1999 |
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