JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 04.10.2005, Aktenzeichen: 12 U 1236/04
| Leitsatz: | Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. meint nicht die absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein "Idealfahrer" reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein "Idealfahrer" überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Eine übermaßige Bremsreaktion gegenüber einem entgegen kommenden Fahrzeug, das in einigem Abstand vor der späteren Unfallstelle eine Kurve geschnitten hatte, bis zur Kolision aber wieder auf seine Fahrspur zurückgekehrt war, steht der Annahme der Unabwendbarkeit des Unfalls entgegen. |
| Rechtsgebiete: | StVG, ZPO, StVO |
| Vorschriften: | StVG § 7 Abs. 2 a.F., ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, StVO § 2 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 1 O 377/02 vom 16.09.2004 |
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