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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 04.02.2005, Aktenzeichen: 10 U 1561/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 1561/03

Urteil vom 04.02.2005


Leitsatz:Für eine Repräsentanteneigenschaft und Übernahme einer Risikoverwaltung reicht es nicht aus, dass in dem Antrag auf Abschluss der Kraftfahrtversicherung und in der Schadensanzeige die Tochter des VN als Halterin des Fahrzeuges angeben, das Fahrzeug überwiegend, allerdings nicht ausschließlich von ihr gefahren wird. Aus der bloßen Überlassung der Obhut über das Fahrzeug lässt sich kein Anscheinsbeweis für eine Übernahme der Risikoverwaltung begründen (Senatsurteil NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231; vgl. für den selbständigen Handelsvertreter Senatsurteil NVersZ 2001, 325 = VersR 2001, 1507 = OLGR 2001, 353).
Rechtsgebiete:VVG
Vorschriften:VVG § 61,
Verfahrensgang:LG Mainz 1 O 405/98 vom 20.11.2003
Rechtskraft:ja

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