JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 03.07.2000, Aktenzeichen: 13 UF 102/00
| Leitsatz: | Auch wenn Grundlage eines Vergleichs über den Kindesunterhalt die in den Jahresabschlüssen des Unterhaltsschuldners ausgewiesenen Privatentnahmen waren, kann dieser hieran nicht festgehalten werden, wenn die Entnahmen zu Lasten der Substanz des Betriebsvermögens und einer fortschreitenden Verschuldung des Unternehmens getätigt werden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 323, BGB § 1601 ff., |
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