JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 03.05.2000, Aktenzeichen: 1 U 223/99
| Leitsatz: | Leitsätze: Erhält ein (volljähriger) Schüler ein Zeugnis mit einer amtspflichtwidrig falsch berechneten Durchschnittsnote, dann ist er im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB bei entsprechendem Verdacht verpflichtet, klar und nachdrücklich die Überprüfung der Durchschnittsnote zu verlangen. Bloße Unmutsäußerungen im Rahmen der Übergabe der Zeugnisse und der Abiturfeier stellen nicht einen "Gebrauch eines Rechtsmittels" dar und führen ohne weitere Reaktionen gemäß § 839 Abs. 3 BGB zum Haftungsausschluß. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 839 Abs. 3, ZPO § 543 Abs. 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 713, |
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