JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 03.03.2000, Aktenzeichen: 10 U 1096/99
| Leitsatz: | 1. Wer als Finanz-/Vermögensberater für die Vermittlung der Finanzierung des Kaufs zweier Immobilien eine Provisionsvereinbarung mit dem Kunden trifft, kann für die bloße Vermittlung der Objekte keine Maklergebühr verlangen, wenn es zwar zum Abschluß des Kaufvertrages kommt, die Finanzierung letztlich aber anderweitig erfolgt. 2. Ein Anspruch auf Maklerprovision - wegen unechter Verflechtung - besteht nicht, wenn der "Makler" als Stellvertreter der Gegenseite über den Abschluß des von ihm vermittelten Kaufvertrages entschieden hat. Eine unechte Verflechtung liegt vor, wenn angesichts eines institutionalisierten Interessenkonflikts der "Makler" aufgrund seiner Vertragsbindungen zu einem Unternehmen verpflichtet ist, dessen Interessen zum Nachteil des Auftraggebers wahrzunehmen. 3. Von einer solchen Situation ist auszugehen, wenn der "Makler" nicht als neutraler Mittler zwischen den Interessen der Vertragsparteien handelte, weil er ausschließlich für die Verkäuferseite die Verhandlungen über den Kaufpreis geführt und den Notartermin als vollmachtloser Vertreter für diese wahrgenommen hat(im Anschluß an BGH Urteile vom 22.3.1978 - IV ZR 175/76 - WM 1978, 711; vom 24.4.1985 - IVa ZR 211/83 - NJW 1985, 2473; vom 23.11.1973 - IV ZR 34/73 - NJW 1974, 137; vom 1.4.1992 - IV ZR 154/91 - NJW 1992, 2818; vom 11.11.1999 - III ZR 160/98 - VersR 2000, 182, 183). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 652, BGB § 654, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz |
| Rechtskraft: | ja |
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