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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZUrteil vom 02.11.2006, Aktenzeichen: 7 UF 774/05 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 7 UF 774/05

Urteil vom 02.11.2006


Leitsatz:Ist der Unterhaltsberechtigte krankheitsbedingt nur zu einer teilschichtigen Tätigkeit in der Lage, ist er durch den Krankenunterhalt so zu stellen, als wenn er ein Einkommen aus einer ihm möglichen vollen Erwerbstätigkeit erzielen würde. Eine darüber hinausgehende Differenz zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist im Wege der Aufstockungsunterhalts auszugleichen.

Der Aufstockungsunterhalt kann auch nach 25-jähriger Ehe zeitlich begrenzt werden, wenn die Einkommensdivergenz der Ehegatten nicht auf ehebedingten Nachteilen beruht und es dem Unterhaltsberechtigten - uach unter Berücksichtigung seines Alters - zumutbar ist, sich dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der lediglich seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht (im Anschluss an BGH, NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006); das gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte in der Ehe einen Großteil der Hausarbeit sowie der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber zwei gemeinsamen Kindern wahrgenommen hat (hier Befristung auf fünf Jahre nach einer Trennungszeit von ebenfalls fünf Jahren, innerhalb derer bereits Unterhalt gezahlt wurde).

Der gemäß § 5 a II der Beihilfeverordnung RLP zu zahlende monatliche Beitrag von 13,00 ¤ ist einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt hinsichtlich der gemäß § 12 c dieser Verordnung vom Beihilfeberechtigten zu tragenden Kostendämpfungspauschale (wie OLG Koblenz - 13. Zivilsenat -, NJW-RR 2004, 1012).
Rechtsgebiete:BeihilfevVO RLP
Vorschriften:BeihilfevVO RLP § 5 a II,
Verfahrensgang:AG Montabaur 3 F 291/03 vom 28.10.2005

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