JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 02.02.2006, Aktenzeichen: 6 U 1179/05
| Leitsatz: | 1. Entnimmt ein nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches mit der DB Netz AG einen Bahntrassennutzungsvertrag abgeschlossen hat, durch den Stromabnehmer eigener oder angemieteter Elektrolokomotiven Energie aus dem Bahnstromnetz, kommt in aller Regel ein Energiellieferungsvertrag durch schlüssiges Verhalten zwischen dem Betreiber des Bahnstromnetzes (DB Energie GmbH) und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zustande. 2. Das Vertragsangebot des Betreibers des Bahnstromnetzes auf Abschluss eines Energielieferungsvertrages liegt in der Bereitstellung von Strom in den Oberleitungen zur jederzeitigen Entnahme mittels Stromabnehmers (Realofferte). Als Adressat des Angebotes kommen in erster Linie nach § 6 AEG zugelassene Eisenbahnverkehrsunternehmen in Betracht, da nur diese aufgrund mit der DB Netz AB geschlossener Bahntrassennutzungsverträge berechtigt sind, Bahntrassen zu befahren. Die Annahme des Vertragsangebotes durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen erfolgt durch den Bezug des Stromes über den Stromabnehmer der eingesetzten (eigenen oder angemieteten) Elektrolokomotiven durch schlüssiges Verhalten, § 151 Satz 1 BGB. 3. Ein konkludenter Vertragsabschluss durch Entnahme von Energie kommt allerdings grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Bahnstromnetzbetreiber als Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden (im Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 928 ff. - Grundsatz des Vorranges des durch ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten). |
| Rechtsgebiete: | AEG, BGB |
| Vorschriften: | AEG § 6, BGB § 151 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 12 O 67/04 vom 04.05.2005 |
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