JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 01.12.1999, Aktenzeichen: 5 U 1754/98
| Leitsatz: | Liegt ein verkauftes Grundstück unmittelbar an einer Straße und in einem Gebiet, in dem zahlreiche Häuser stehen, so darf der Erwerber ohne besondere Erwähnung im Vertrag davon ausgehen, dass das Grundstück bebaubar ist. Auch bei einem Mängelgewährleistungsausschuss haftet der Verkäufer für den Mangel, dass das Grundstück in einem Hochwasserüberschwemmungsgebiet liegt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 459 Abs. 1 Satz 1, BGB § 476, |
| Stichworte: | Tatsächliche Vermutung für Bebaubarkeit eines Grundstücks/Überschwemmungsgebiet, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 4 O 171/97 |
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