JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 01.03.2004, Aktenzeichen: 12 U 99/03
| Leitsatz: | 1. Das Überholen im Kreisverkehr richtet sich nach allgemeinen Regeln, jedoch schuldet jeder Teilnehmer des Kreisverkehrs dem anderen Aufmerksamkeit. Eine unklare Verkehrslage, die ein Überholen verbietet, liegt nicht vor, wenn die Fahrbahn ausreichend Raum zum Überholen bietet und das zu überholende Fahrzeug sich äußerst rechts bewegt. Dass keine Markierung mehrerer Fahrstreifen vorhanden ist, steht dem Überholen nicht entgegen. 2. Wer sich im Kreisverkehr bewegt, unterliegt dem Rechtsfahrgebot. Lenkt er grundlos nach links und kollidiert er deshalb mit einem Überholer, so haftet er für die Unfallfolgen alleine. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, StVG, StVO |
| Vorschriften: | ZPO § 412 Abs. 1, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, StVG § 17, StVO § 5 Abs. 2, StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Trier, 6 O 33/00 vom 19.12.2002 |
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