JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Urteil vom 01.03.2002, Aktenzeichen: 10 U 433/01
| Leitsatz: | 1. Eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles liegt nicht vor, wenn bei einem Brand in einem Bordell aufgrund kriminaltechnischer Untersuchungen die Ursache für den Brand (brennende Kerze oder glimmende Zigarette) nicht eindeutig feststeht. Die mangelnde Aufmerksamkeit hinsichtlich der Gefahren einer brennenden Kerze oder glimmenden Zigarette stellt nicht ein schlechterdings unentschuldbares Fehlverhalten dar. 2. Wird das Bordell aufgrund der Angaben der Versicherungsnehmerin im Antragsformular für die Versicherung gewerblicher Objekte unzutreffender Weise als Pension versichert, kann darin eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung liegen, auch wenn das Objekt "Bordell" im Anzeigenformular als eine anzukreuzende Variante nicht erwähnt ist, aber dort Stundenhotel, Eroscenter und Massagesalon aufgeführt werden, die aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dieses Verkehrskreises eine thematische Nähe zu dem von der Versicherungsnehmerin geführten Bordell aufweisen. 2. Von einer vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn der Versicherungsagent als Auge und Ohr der Versicherung das Bordell mehrere Male aufgesucht, sich über die Betriebsabläufe informiert, Rücksprache hinsichtlich der Versicherungsfähigkeit und der in Ansatz zu bringenden Prämie genommen hat und keine Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil des Versicherers bestehen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, AGBG |
| Vorschriften: | VVG § 16, VVG § 17, VVG § 22, VVG § 61, |
| Stichworte: | Feuerversicherung, Brand in einem Bordell, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 4 O 78/00 |
| Rechtskraft: | ja |
Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Urteil vom 01.03.2002, Aktenzeichen: 10 U 433/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-KOBLENZ - 01.03.2002, 10 U 433/01" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum