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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 31.05.1999, Aktenzeichen: 14 W 327/99 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 327/99

Beschluss vom 31.05.1999


Leitsatz:§ 121 ZPO

Bewilligung von PKH zum Abschluss eines Vergleichs unter Beiordnung eines Verkehrsanwaltes

Wird der Verkehrsanwalt, der an der Vergleichsverhandlung teilnimmt, ausdrücklich im Rahmen des Vergleichsabschlusses beigeordnet, so kann die Staatskasse nicht einwenden, seine Mitwirkung am Vergleich sei neben dem Hauptbevollmächtigten nicht notwendig gewesen.

OLG Koblenz Beschluß 31.05.1999 - 14 W 327/99 -
3 O 246/96 LG Bad Kreuznach
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 121,

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