JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 31.03.2006, Aktenzeichen: 2 U 746/05
| Leitsatz: | 1. Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Es handelt sich dabei um eine unwiderlegliche Vermutung 2. Die gerichtliche Geltendmachung des Rückgewähranspruchs gegenüber der ein verbundenes Geschäft finanzierenden Bank genügt, um den Hemmungstatbestand auszulösen. Es ist nicht erforderlich, auch verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin (GmbH) des Anlageobjekts geltend zu machen. Eine solche Notwendigkeit lässt nicht aus den zivilprozessualen Vorschriften über die Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO entnehmen. Die akzessorische Natur des finanzierten Geschäfts gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG gebietet diese Maßnahmen nicht, wenn die Realisierung des Rückgriffsanspruchs wegen Vermögenslosigkeit der Verkäufer-GmbH aussichtslos ist. |
| Rechtsgebiete: | VerbrKG, HWiG, BGB |
| Vorschriften: | VerbrKG § 9 Abs. 3, HWiG § 3, BGB § 242, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 3 O 587/04 vom 28.04.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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