JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 31.03.1999, Aktenzeichen: 14 W 201/99
| Leitsatz: | § 43 I Nr. 3 BRAGO § 426 BGB Gesamtschuldnerhaftung einer Vollstreckungsbescheidsgebühr Ist eine Vollstreckungsbescheidsgebühr nur hinsichtlich eines Gesamtschuldners entstanden und lautet die Kostenregelung eines Vergleichs dahin, dass beide Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen, so ist der Kostenfestsetzungsrechtspfleger an die Kostengrundentscheidung gebunden. Wird der insoweit zu Unrecht belastete Gesamtschuldner vom Prozessgegner aus dem Titel im Erstattungswege hinsichtlich der Kosten allein in Anspruch genommen, so hat er gem. § 426 I 1 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen den Gesamtschuldner, weil "ein anderes bestimmt" ist. OLG Beschluß 31.03.1999 14 W 201/99 rechtskräftig: 17.10.1999 |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, BGB |
| Vorschriften: | BRAGO § 43 I Nr. 3, BGB § 426, |
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