JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 30.10.2006, Aktenzeichen: 6 U 634/06
| Leitsatz: | 1. Eine Berufungsbegründung muss jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sind und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (im Anschluss an BGH NJW 1990, 2628). 2. Eine Berufungsbegründung, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des bereits erstinstanzlich gehaltenen Sachvortrages erschöpft, genügt nicht den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind. 3. Hat das Erstgericht zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die beweispflichtige Partei habe die maßgebenden Gesichtspunkte nicht im Einzelnen begründet und unter Beweis gestellt, gehört es zu einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, darzulegen, warum der Sachvortrag entgegen der Auffassung des Erstgerichts ausreichend gewesen sein soll und auf Grund welcher Umstände das Erstgericht zu welchen Tatsachenbehauptungen hätte Beweis erheben müssen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 513 Abs. 1, ZPO § 520 Abs. 3, ZPO § 522 Abs. 1, ZPO § 529, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 10 O 431/05 vom 31.03.2006 |
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