JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 30.08.1999, Aktenzeichen: 14 W 583/99
| Leitsatz: | § 11 II 3 RPflG § 99 I ZPO Rechtsmittel gegen Rechtspflegerkostenentscheidung = Erinnerung Wendet sich eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nach einer erfolgten Abhilfe mit der sofortigen Beschwerde nur gegen die dabei nach ihrer Ansicht unrichtig getroffene Kostenentscheidung nach § 97 II ZPO, so ist gegen diese Kostenentscheidung ein Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht gegeben. Das bedeutet, über dieses Rechtsmittel (Erinnerung) entscheidet der Richter der Instanz. OLG Koblenz Beschluß 30.08.1999 - 14 W 583/99 - 5 O 262/94 LG Koblenz |
| Rechtsgebiete: | RPflG, ZPO |
| Vorschriften: | RPflG § 11 II 3, ZPO § 99 I, |
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