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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 30.08.1999, Aktenzeichen: 14 W 583/99 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 583/99

Beschluss vom 30.08.1999


Leitsatz:§ 11 II 3 RPflG
§ 99 I ZPO

Rechtsmittel gegen Rechtspflegerkostenentscheidung = Erinnerung

Wendet sich eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nach einer erfolgten Abhilfe mit der sofortigen Beschwerde nur gegen die dabei nach ihrer Ansicht unrichtig getroffene Kostenentscheidung nach § 97 II ZPO, so ist gegen diese Kostenentscheidung ein Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht gegeben. Das bedeutet, über dieses Rechtsmittel (Erinnerung) entscheidet der Richter der Instanz.

OLG Koblenz Beschluß 30.08.1999 - 14 W 583/99 -
5 O 262/94 LG Koblenz
Rechtsgebiete:RPflG, ZPO
Vorschriften:RPflG § 11 II 3, ZPO § 99 I,

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