JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 29.12.2006, Aktenzeichen: 1 W 662/06
| Leitsatz: | Die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar setzt im Regelfall voraus, dass der Verpflichtete persönlich anwesend ist und für Belehrungen, Nachfragen und Erläuterungen zur Verfügung steht. Eine Vertretung (z.B. durch den Prozessbevollmächtigten) ist grundsätzlich nicht möglich. |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 12 O 58/05 vom 18.09.2006 |
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