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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 29.05.2000, Aktenzeichen: 1 4420 BL-III-23/00 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 4420 BL-III-23/00

Beschluss vom 29.05.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Werden nach Erlass des Haftbefehls neue Taten des Beschuldigten bekannt und wird deshalb ein erweiterter Haftbefehl erlassen oder der ursprüngliche Haftbefehl ergänzt, so beginnt die Frist des § 121 Abs. 1 StPO von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Tatverdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe so dringend geworden ist, dass der erweiterte Haftbefehl hätte erlassen oder der ursprüngliche Haftbefehl hätte ergänzt werden können.

Bemerkungen:

s. auch Senatsbeschlüsse vom 25.10.1999 und 6.4.2000 in der Sache (1) 4420-BL-III-127/99
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121 I,
Stichworte:Haftprüfung, neue Tat, erweiterter Tatbegriff, Sechsmonatsfrist, Beginn der Sechsmonatsfrist,

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