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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 29.04.2004, Aktenzeichen: 10 U 1275/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 1275/03

Beschluss vom 29.04.2004


Leitsatz:Kann aufgrund einer Kernspintomographie und einer MR-Angiographie gesichert davon ausgegangen werden, dass bei einem zum Unfallzeitpunkt 71 Jahren alten VN ein Stoß mit dem Hinterkopf gegen den Querholm eines Gabelstaplerdaches nicht zu einer traumatisch bedingten Subarachnoidalblutung (Blutung in die Hirnwasserräume) geführt hat, sondern diese auf eine arteriosklerotische Veränderung aller Hirngefäße zurückzuführen ist, bestehen keine Ansprüche aus der Unfallversicherung(in Anknüpfung an Senatsurteil vom 9.10.1998 VersR 2000, 218 = r+s 1999, 348).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 286,
Stichworte:Unfallversicherung, Invaliditätsentschädigung,
Rechtskraft:ja

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