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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 29.03.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 206/01 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 2 Ws 206/01

Beschluss vom 29.03.2001


Leitsatz:Leitsatz:

Wird gegen ein Urteil, das gegen zwei Angeklagte ergangen ist, Berufung eingelegt, muss aus der Berufungsschrift eindeutig hervorgehen, ob das Urteil hinsichtlich beider oder nur eines Angeklagten angefochten wird. Ist im Rubrum der Berufungsschrift nur der Name eines von zwei Angeklagten angeführt und fehlt auch der Zusatz "und andere", hat die Berufungsschrift den Erklärungsinhalt, dass die Berufung nur hinsichtlich des namentlich genannten Angeklagten eingelegt wird. Das Rubrum dient in einem solchen Fall nicht lediglich der Bezeichnung der Sache, sondern vielmehr des Angeklagten, auf den sich die Berufung bezieht; insoweit gehört es zum Inhalt der Rechtsmittelerklärung.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 322 I, StPO § 314 I,
Stichworte:Berufung, Einlegung, schriftliche, Erklärungsinhalt, Klarheitserfordernis, Rubrum, Bedeutung,,

Volltext

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