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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 29.02.2000, Aktenzeichen: 1 Ss 27/00 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ss 27/00

Beschluss vom 29.02.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1. Trifft den alkoholisierten Führer eines öffentlichen Verkehrsmittels die Alleinschuld an einem Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen, gehört eine Blutalkoholkonzentration unter 0,8 o/oo nicht zu den bestimmenden und erörterungsbedürftigen Strafzumessungsfaktoren im Sinne des § 267 Abs. 3 S. 1 StPO.

2. Die bloße Mitverursachung der Unfallfolgen durch sozialadäquates Verhalten des Opfers ist für die Bemessung der Strafe ohne Bedeutung.

3. Dem Tatrichter ist es nicht verwehrt, bei der Prüfung des § 56 Abs. 3 StGB darauf hinzuweisen, dass ein gewichtiger Milderungsgrund - hier: Mitverschulden des Opfers - fehlt, dessen Vorliegen die Entscheidung zugunsten des Angeklagten beeinflussen könnte.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 46, StGB § 56 III, StPO § 267 III 1, StPO § 344 II 2,

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