JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 29.02.2000, Aktenzeichen: 1 Ss 27/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Trifft den alkoholisierten Führer eines öffentlichen Verkehrsmittels die Alleinschuld an einem Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen, gehört eine Blutalkoholkonzentration unter 0,8 o/oo nicht zu den bestimmenden und erörterungsbedürftigen Strafzumessungsfaktoren im Sinne des § 267 Abs. 3 S. 1 StPO. 2. Die bloße Mitverursachung der Unfallfolgen durch sozialadäquates Verhalten des Opfers ist für die Bemessung der Strafe ohne Bedeutung. 3. Dem Tatrichter ist es nicht verwehrt, bei der Prüfung des § 56 Abs. 3 StGB darauf hinzuweisen, dass ein gewichtiger Milderungsgrund - hier: Mitverschulden des Opfers - fehlt, dessen Vorliegen die Entscheidung zugunsten des Angeklagten beeinflussen könnte. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 46, StGB § 56 III, StPO § 267 III 1, StPO § 344 II 2, |
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