JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 29.01.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 13/03
| Leitsatz: | Ist in der Sitzungsniederschrift protokolliert, dass der Angeklagte nach Belehrung gemäß § 243 Abs. 4 S. 1 StPO keine Angaben gemacht hat und ergibt sich die Tatsache einer Einlassung auch nicht aus dem Zusammenhang mit einer Äußerung nach § 257 StPO oder § 258 StPO, so steht aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls fest, dass der Angeklagte nicht zur Sache ausgesagt hat. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 274, StPO § 257, StPO § 258, |
| Stichworte: | Hauptverhandlungsprotokoll, Sitzungsniederschrift, Protokoll, Beweiskraft, Einlassung, Protokollierungspflicht, |
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