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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 29.01.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 13/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ss 13/03

Beschluss vom 29.01.2003


Leitsatz:Ist in der Sitzungsniederschrift protokolliert, dass der Angeklagte nach Belehrung gemäß § 243 Abs. 4 S. 1 StPO keine Angaben gemacht hat und ergibt sich die Tatsache einer Einlassung auch nicht aus dem Zusammenhang mit einer Äußerung nach § 257 StPO oder § 258 StPO, so steht aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls fest, dass der Angeklagte nicht zur Sache ausgesagt hat.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 274, StPO § 257, StPO § 258,
Stichworte:Hauptverhandlungsprotokoll, Sitzungsniederschrift, Protokoll, Beweiskraft, Einlassung, Protokollierungspflicht,

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