JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 28.10.2004, Aktenzeichen: 10 U 981/03
| Leitsatz: | Nach unberechtigtem Widerruf einer Kostenschutzzusage besteht für den VN keine Obliegenheit mehr, sich bei einer Klageerweiterung mit dem Versicherer abzustimmen. Die Anfrage liefe auf eine reine Förmelei hinaus. Ein Deckungsschutz kann aber dann versagt werden, wenn eine als äußerst risikobehaftet einzustufende Klageerweiterung sich als offensichtlich mutwillig darstellt und eine wirtschaftlich vernünftige und denkende Partei auf eigenes Kostenrisiko einen derartigen Antrag nicht stellen würde (in Anknüpfung an BGHZ 107, 368, 370 = VersR 1989, 842, 843; VersR 1991, 1129, 1130; OLG Hamm, VersR 1992, 301). |
| Rechtsgebiete: | ARB 75 |
| Vorschriften: | ARB 75 § 15 Abs. 1 d)aa), ARB 75 § 15 Abs. 1 d)bb), ARB 75 § 15 Abs. 1 d)cc), ARB 75 § 15 Abs. 2, ARB 75 § 17 Nr. 2, |
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