JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 28.08.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 665/02
| Leitsatz: | 1. Voraussetzung für die Beiordnung eines sog. Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren ist die glaubhafte Darlegung des Antragstellers, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt trotz unbeschränkter Auswahlmöglichkeit und trotz intensiver und zumutbarer Bemühungen - auch im weiteren Umkreis seines Aufenthaltsorts - nicht habe finden können. 2. Zur Begründung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine verständliche Sachdarstellung mit Angabe der wesentlichen Beweismittel erforderlich, damit der zu beurteilende Sachverhalt für das Gericht wenigstens in groben Zügen erkennbar ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO, ZPO |
| Vorschriften: | StPO § 172, ZPO § 78 b, ZPO § 114, ZPO § 117 I 2, |
| Stichworte: | Klageerzwingungsverfahren, Notanwalt, Prozesskostenhilfe, Antrag, Inhaltsanforderungen, |
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