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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 28.07.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 463/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 463/03

Beschluss vom 28.07.2003


Leitsatz:1. Eine anwaltliche Erklärung des Verteidigers kann zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungstatsachen genügen, wenn der Verteidiger die behauptete Tatsache als eigene Wahrnehmung bestätigt. Beschreibt er das Geschehen jedoch nur einseitig aus der Sicht des Angeklagten, kann eine Wiedergabe eigener Wahrnehmungen und die damit verbundene Übernahme der Gewähr für deren Richtigkeit nicht unterstellt werden.

2. Es entspricht pflichtgemäßem anwaltlichem (und auch allgemein üblichem) Vorgehen, den Mandanten unverzüglich vom Ausgang eines Termins zu unterrichten und auf die gesetzlichen Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten hinzuweisen, zumal wenn die Inanspruchnahme von Rechtsschutz an die Wahrung enger Fristen geknüpft ist. Es ist daher unwahrscheinlich (und nicht zu unterstellen), dass der Verteidiger die gebotene umgehende Benachrichtigung des Angeklagten von der Verwerfung seiner Berufung wegen Terminssäumnis unterlässt und diese erst von einem zufälligen Anruf des Angeklagten abhängig macht.

3. Die Mitteilung, wann und mit welchem Erklärungsinhalt er den Mandanten von sich aus vom Terminsergebnis in Kenntnis gesetzt hat, gehört zum notwendigen vollständigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs, wenn dieses u. a. damit begründet wird, der Mandant habe erst später zufällig von der Berufungsverwerfung erfahren.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 329 I 1, StPO § 45 II 1,
Stichworte:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Glaubhaftmachung, Erklärung des Verteidigers, Berufungsverwerfung,
Verfahrensgang:LG Bad Kreuznach vom 28.05.2003

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