JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 28.06.1999, Aktenzeichen: 5 W 404/99
| Leitsatz: | § 929 Abs. 2 ZPO § 54 GKG Kein Kostenansatz der Staatskasse gegen Verfügungsbeklagten bei Nichtvollzug der einstweiligen Verfügung Vollzieht der Antragsteller einer einstweiligen Verfügung diese innerhalb der Monatsfrist des § 929 II ZPO nicht, so kann die Staatskasse den in die Verfahrenskosten verurteilten Verfügungsbeklagten nicht mehr als Entscheidungsschuldner auf Zahlung der Gerichtskosten in Anspruch nehmen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Staatskasse Kenntnis vom Nichtvollzug hat. OLG Koblenz Beschluß 28.06.1999 - 5 W 404/99 - 3 O 402/98 LG Bad Kreuznach |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 929 Abs. 2, GKG § 54, |
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