JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 28.05.2002, Aktenzeichen: (1) 4420 Bl - III - 39/02
| Leitsatz: | § 121 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Gerichte, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Hält das Gericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein Gutachten für erforderlich, so ist es in Haftsachen nicht ausreichend, einen Sachverständigen zu beauftragen und dann einfach abzuwarten, bis ein Ergebnis vorliegt. Es ist mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nicht zu vereinbaren, wenn die notwendige Untersuchung des Inhaftierten erst mehr als 2 Monate nach der Beauftragung der Sachverständigen durchgeführt wird und nach mehr als 3 Monaten immer noch keine Entscheidungsgrundlage vorliegt, ohne dass dafür verfahrenspezifische, von den Strafverfolgungsbehörden nicht vermeidbare Gründe ersichtlich sind. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 121 I, |
| Stichworte: | Haftprüfung, Beschleunigungsgrundsatz, Sachverständigengutachten, |
| Verfahrensgang: | AG Koblenz 30 Gs II 4067/01 vom 29.11.2001 |
Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Beschluss vom 28.05.2002, Aktenzeichen: (1) 4420 Bl - III - 39/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-KOBLENZ - 28.05.2002, (1) 4420 Bl - III - 39/02" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum