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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 28.03.2006, Aktenzeichen: 4 SmA 48/05 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 4 SmA 48/05

Beschluss vom 28.03.2006


Leitsatz:1. Ist ausnahmsweise im Verfahren über die Gerichtsstandsbestimmung eine Kostenentscheidung veranlasst und wurde diese zunächst nicht getroffen, kann in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO eine Beschlussergänzung in der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden.

2. Wird ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung als unzulässig verworfen, ist über die Kosten nach § 91 ZPO zu entscheiden. § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist in diesem Fall nicht einschlägig (Anschluss an BGH NJW-RR 1987, 757; gegen OLG Düsseldorf AnwBl. 1983, 526).

3. Die Frage, ob dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich Gebühren und Auslagen für das Verfahren auf Gerichtsstandsbestimmung zustehen, kommt es nicht an. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG
Vorschriften:ZPO § 29, ZPO § 32, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, ZPO § 91, ZPO § 321, ZPO § 321 Abs. 2, RVG § 19 Abs. 1 Nr. 3,

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