JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 28.03.2000, Aktenzeichen: 14 W 245/2000
| Leitsatz: | 1) Haben in einem Prozessvergleich mehrere Beklagte (hier zu 1.) und 4.)) die Gerichtskosten als Gesamtschuldner übernommen, und nimmt die Gerichtskasse nur einen Gesamtschuldner in Anspruch (hier den Beklagten zu 1.), so kann der Kläger hinsichtlich der von ihm (als Vorschussschuldner) verauslagten Gerichtskosten den anderen beklagten Gesamtschuldner (hier den Beklagten zu 4.) insgesamt auf Erstattung der Gerichtskosten in Anspruch nehmen. 2) Ist eine "arme" Partei (durch Prozessvergleich) Übernahmeschuldner der Gerichtskosten, so gilt für diese Partei nicht die Entscheidung des BVerfG (MDR 99, 1089, 1090), die die "arme" Partei nur als Entscheidungsschuldner vor einem etwaigen Erstattungsanspruch der Klagepartei schützt. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 58 Abs. 2 Satz 2, |
| Stichworte: | Sozialschwache Partei Übernahmeschuldner - Entscheidung des BVerfG nicht einschlägig, |
| Verfahrensgang: | LG Bad Kreuznach 3 O 169/98 |
| Rechtskraft: | ja |
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