JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 27.12.1999, Aktenzeichen: 14 W 846/99
| Leitsatz: | BRAGO § 58 Abs. 2 Nr. 9 (Bestrafung wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung) Stützt der Gläubiger den Bestrafungsantrag nach § 890 ZPO auf mehrere sukzessive Zuwiderhandlungstatbestände, die gleichgerichtet und in einem inneren Zusammenhang stehen und wird darüber durch einen Bestrafungsbeschluss entschieden, so erfallen die Zwangsvollstreckungsgebühren des § 58 Abs. 2 Nr. 9 BRAGO nur einmal. (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.12.1999 - 14 W 846/99 -) rechtskräftig |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 58 Abs. 2 Nr. 9, |
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